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Erbengemeinschaft

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Zweck der Erbengemeinschaft

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Zweck der Erbengemeinschaft ist die Liquidation des Nachlassvermögens!

Das von einer Person (Erblasser) kraft Universalsukzession auf mehrere Personen (Erben) übergegangene Vermögen soll unter die Erben verteilt werden:

  • Nach den gesetzlichen Regeln
    • Anspruch auf Zuweisung von Haus oder Wohnung (ZGB 612a)
    • Berücksichtigung Wahlrecht des Ehegatten auf Zuweisung der Nutzniessung (ZGB 473) etc.
    • Ungeteilte Zuweisung zusammengehörende Gegenstände (ZGB 613 Abs. 1)
    • Zuweisung von Familienschriften und Erinnerungsstücken (ZGB 613 Abs. 2)
    • Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (ZGB 610)
    • Losbildung und Losziehung (ZGB 611)
    • Verkauf oder öffentliche Versteigerung (ZGB 612)
    • Zuweisung von Landwirtschaftsinventar (ZGB 613)
  • Nach den (Teilungs-)Anordnungen des Erblassers, da dispositives Recht
    • Teilungsvorschrift
    • Teilungsvorrecht (Wahlrecht vor den übrigen Miterben)
    • Auflagen und Bedingungen

Die Erbengemeinschaft ist damit eine Übergangsorganisation bis zum Abschluss der Erbteilung nach obgenannten Regeln.

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