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Erbengemeinschaft

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Haftung für die Erbschaftspassiven

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Erbschaftspassiven haften alle Erben solidarisch (vgl. ZGB 603; ZGB 639); dazu zählen auch die sog. Erbgangsschulden, d.h. jene aus Verwaltung des Nachlasses, aus der Weiterführung eines zum Nachlass gehörenden Geschäftes, aus anderem Anlass (Auftrag, Werkvertrag usw.).

Jeder Erbe kann von einem Gläubiger infolge seiner Solidarhaft in Anspruch genommen werden mit:

  • seinem persönlichen Vermögen (sog. Eigenvermögen)
  • unter Einbezug seines pfändbaren Anteils am Nachlassvermögen

Wie für die Erbschaftsaktiven gilt auch für die Erbschaftspassiven das Einstimmigkeitsprinzip.

Der infolge der Solidarhaft alleine in Anspruch genommene Erbe kann von den Miterben im Rahmen der Erbteilung Ausgleich verlangen (ZGB 640).

Eine (Solidar-)Haftung des Erben entfällt nur in folgenden Fällen:

  • Amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.)
  • Ausschlagung durch alle Erben (ZGB 566 ff.)
  • Liquidation als konkursamtliche Verlassenschaft (auch: Nachlasskonkurs; ZGB 597)

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