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Erbengemeinschaft

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Exkurs: Verträge vor dem Erbgang (ZGB 636)

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die präsumtiven Erben können einen Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft schliessen:

  • Definition

    • Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft   =   Abtretung des auf den Erbteil des abtretenden Erben entfallenden Nachlassliquidations-Erlöses
  • Grundlage

    • ZGB 636
  • Abgrenzung

    • Abtretung von angefallenen Erbanteilen (ZGB 635)

      • Abtretung von Erbanteilen (ZGB 635)
  • Rechtsnatur

    • Anwartschaft
    • Obligationenrechtlicher Vertrag bei Zustimmung des Erblassers
    • Keine erbvertragliche Wirkung
  • Verbreitung

    • Seltene Anwendung
  • Ziele / Motive

    • Voraberhalt des künftigen Liquidationserlöses
  • Zulässigkeit

    • Vertrag ohne Zustimmung des Erblassers

      • Sittenwidrig und damit unverbindlich (vgl. ZGB 636 Abs. 1)
    • Vertrag mit Zustimmung des Erblassers

      • Dem Vertrag wird der anstössige Charakter genommen und er ist zulässig
  • Voraussetzungen

    • Abrede vor dem Erbgang +
    • Vereinbarung über einen künftigen Nachlass
    • Unmissverständliche, mit Vorteil schriftliche Zustimmung des Präsumtiverblassers, vor oder nach Vertragsschluss
  • Abtretungsgegenstand

    • Abtretungsgegenstand ist die Anwartschaft auf den Erbteil des abtretenden Präsumtiverben im dereinstigen Nachlass des Präsumtiverblassers.
    • Ev. Abrede der künftigen Erben über die Zuweisung bestimmter Erbschaftsgegenstände
  • Parteien

    • Die veräussernde Partei ist Präsumtiverbe und die erwerbende Partei ist Präsumtiverbe oder Dritter.
  • Vertragsinhalt

    • Kausalgeschäft

      • Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein:
        • Verpflichtungsgeschäft und
        • Verfügungsgeschäft
    • Zustandekommen

      • Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien +
      • Zustimmung des präsumtiven Erblassers.
  • Form

    • Allgemein

      • Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
    • Grundstücke im künftigen Nachlass

      • Die Schriftform ist auch ausreichend, wenn sich Grundstücke im künftigen Nachlass befinden
  • Wirkungen

    • Zustimmung des Präsumtiverblassers

      • Suspensiv bedingter Anspruch (Bedingung = Zustimmung des Präsumtiverblassers)
      • Die Zustimmung ist nicht widerruflich, bindet den Präsumtiverblasser aber auch nicht
        • Der Präsumtiverblasser bleibt trotz Zustimmung frei, über sein Vermögen lebzeitig und von Todes wegen zu verfügen.
        • Der Vertrag bleibt nur so lange wirksam, wie er mit der späteren Verfügung von Todes wegen des Präsumtiverblassers verfügbar ist.
    • Nichtzustimmung oder fehlende Zustimmung des Präsumtiverblasser

      • Unverbindlichkeit des Abtretungsvertrages (vgl. ZGB 636 Abs. 1 und OR 20 Abs. 1)
      • Ev. Rückerstattungsanspruch auf den vollen Wert der Leistung und nicht nur auf die Bereicherung (vgl. ZGB 636 Abs. 2).
        • Falls notwendig, ist mit einer Eigentumsklage vorzugehen (vgl. ZGB 641 Abs. 2).

Literatur

  • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 562 ff.
  • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/2, S. 385 f., S. 389
  • BSK-SCHAUFELBERGER / KELLER LÜSCHER, N 1 ff. zu Art. 636 ZGB
  • BK-TUOR/PICENONI, N 3 ff. zu Art. 636 ZGB

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