Die Erbteilung (auch: Teilung) hebt die Erbengemeinschaft mit ihrer gesamthänderischen Berechtigungen durch Zuweisung der Nachlasswerte an die einzelnen Erben auf.
Die Teilung und damit die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt auf jederzeit mögliches Begehren eines oder mehrerer Erben (vgl. ZGB 604, ZGB 609).
Art. 604 ZGB
B. Teilungsanspruch
1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Art. 609 ZGB
II. Mitwirkung der Behörde
1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.