Entstehung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Voraussetzungen für eine Entstehung
Die Entstehungsvoraussetzungen – von Gesetzes wegen – sind:
- Tod des Erblassers, mit Eröffnung des Erbganges
- mehrere Erben
Hat der Erblasser nur einen Erben berufen, d.h. einen sog. „Universalerben“, so wachsen ihm – Nachlassannahme vorausgesetzt (keine Ausschlagung) – Nachlassaktiven und Nachlasspassiven automatisch im Todeszeitpunkt an. – Es entsteht keine Erbengemeinschaft.