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Erbengemeinschaft

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Realteilung

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Realteilung ist eine der beiden Arten vertraglicher Erbteilung:

  • Definition

    • Realteilung   =   Teilung von Hand zu Hand
  • Grundlage

    • ZGB 634
    • OR 243 analog
  • Abgrenzung

    • Schriftlicher Erbteilungsvertrag
      • Schriftlicher Kausalvertrag (Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft erforderlich)
        • Schriftlicher Erbteilungsvertrag
  • Rechtsnatur

    • Vertrag (Realkontrakt)
    • Kombiniertes Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
      • wie bei der Handschenkung (OR 242) im Verhältnis zum Schenkungsversprechen (OR 243)
    • Gleichwertigkeit der Realteilung mit dem schriftlichen Teilungsvertrag
  • Verbreitung

    • Eignung der Realteilung bei Nachlässen
      • mit geringer Anzahl Gegenständen
      • mit gleichartigen, einfach zuzuweisenden Gegenständen
    • Die Realteilung wird oft auch als objektiv partielle Erbteilung angewandt, um Gegenstände von emotionalem Wert direkt interessierten Erben zukommen zu lassen, wie:
      • Erinnerungsgegenstände
      • Schmuck
  • Ziele / Motive

    • Schnelle, unkomplizierte und einfache Erbteilung
    • Realteilung ev. nur als objektiv partielle Erbteilung
  • Zulässigkeit

    • ja
  • Voraussetzungen

    • Losbildung
    • + Entgegennahme der Lose durch die betreffenden Erben
  • Gegenstand

    • Die Realteilung verlangt nach einer Überführung der einzelnen Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der jeweiligen Erben,
      • durch entsprechende Verfügungsgeschäfte;
      • nach den Regeln des Sachenrechts, Obligationenrechts oder sonstiger Vermögensrechte.
  • Parteien

    • Alle Erben
  • Vertragsinhalt / Verfügungsgeschäft

    • Kausalgeschäft

      • keines
    • Zustandekommen

      • Die Realteilung wird erst bindend mit der Entgegennahme der Lose bzw. der einzelnen Erbschaftsobjekte durch die Erben (vgl. ZGB 634 Abs. 1, Variante 1).
        • Wechsel der Nachlassgegenstände aus dem Gesamthandverhältnis in die Individualrechtssphäre des einzelnen Erben erst mit der Überführung
      • Zusammenfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
    • Vornahme des Verfügungsgeschäftes

      • Die Verfügung erfolgt durch Überführung der einzelnen Nachlassgegenstände an den Zielerben
      • Im Einzelnen erforderlich sind für folgende Gegenstände:
        • Grundstücke

          • Die Eintragung im Grundbuch (vgl. ZGB 972 Abs. 1) und die Entfaltung der Wirkungen werden auf den Zeitpunkt der Tagebuch-Eintragung zurückbezogen
          • Die Tagebucheinschreibung erfolgt unmittelbar nach der Grundbuchanmeldung der Erben (vgl. BGE 115 II 221 ff.)
        • Bewegliche Sachen

          • Allgemein
            • Erfordernis der Besitzesübertragung
          • Fahrnis
            • Besitzesübergabe (ZGB 714)
          • Tiere
            • Besitzesübergabe (ZGB 641a)
        • Forderungen und sonstige Ansprüche

          • Schriftliche Abtretungserklärung (Zession) (OR 165 Abs. 1)
        • Barschaft

          • Besitzesübergabe (ZGB 714)
        • Weitere Rechte

          • Die hiefür vorgesehenen Verfügungsgeschäfte
            • Inhaberpapiere
              • Urkundenübergabe (ZGB 864 Abs. 1 + OR 967 Abs. 1)
            • Ordrepapiere
              • Indossament auf Urkunde und Urkundenübergabe (ZGB 864 Abs. 2 + OR 967 Abs. 2)
            • Namenpapiere
              • Schriftliche Erklärung und Urkundenübergabe (OR 967 Abs. 2)
            • Immaterialgüterrechte
              • Abtretung und Registereintrag
    • Schulden

      • Zuweisung
        • Zulässigkeit der formlosen Zuweisung an den übernehmenden Erben, zur Schuldübernahme
      • Befreiung
        • Die Befreiung der nicht übernehmenden Miterben gegenüber dem Gläubiger erfolgt nur unter den Voraussetzungen von ZGB 639 (vgl. WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, a.a.O., S. 375)
  • Form

    • Allgemein

      • Tathandlungen der Nachlassgegenstands-Übergabe
    • Grundstücke im Nachlass

      • Realteilung möglich (siehe oben)
      • Schriftform der Zustimmungserklärung aller Miterben (GBV 64 Abs. 1 lit. b)
  • Wirkungen

    • Vorbereitungshandlungen

      • Eine Losbildung und Losziehung im Sinne von ZGB 611 bindet die Erben noch nicht
    • Bindungseintritt mit dem tatsächlichen Vollzug

      • Erst mit der Entgegennahme der Lose bzw. Erbschaftsgegenstände erhält die Realteilung ihre Bindungswirkung.

Literatur

  • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 554 ff.
  • BK-TUOR/PICENONI, N 4 f. zu Art. 634 ZGB
  • ZK-ESCHER, N 4 zu Art. 634 ZGB
  • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/2, S. 374 (Bindungswirkung bei der Realteilung)
  • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/2, S. 375 (Schuldenzuweisung + Befreiung)
  • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004

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