Die Erbengemeinschaft endet
- mit vollzogener Erbteilung:
- Durch Verteilung der Nachlassgegenstände und (nicht zwingend) Schuldübernahme [ohne Schuldübernahme haften die Erben solidarisch weiter; ZGB 640].
- Durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilung des Liquidationserlöses an die Erben.
- Wenn nur noch Sachenrechts-Eigentum (Immobilie, bewegliche Sachen [und keine Forderungen]) vorhanden sind: durch Umwandlung des sachenrechtlichen Gesamteigentums (ZGB 652 – 654) in
- Miteigentum (ZGB 646 – 651)
- Stockwerkeigentum (ZGB 712a – 712t)
- Durch Umwandlung der Erbengemeinschaft (ZGB 602) in eine andere Rechtsform:
- einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Gütergemeinschaft (ZGB 215 ff.)
- Errungenschaftsgemeinschaft (aZGB 239)
- Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.).
Achtung:
Ein Neubau zum Weiterverkauf, die Bildung von Stockwerkeigentum mit Nutzung durch die Erben, eine Abtretung von Reservebauland und Ueberbauung usw. kann zu einem automatischen Rechtsformenwechsel von der Erbengemeinschaft – mit all seinen Steuerfolgen [Einkommenssteuern, Sozialabgaben (AHV-Beitragspflicht), Grundsteuern usw.] in eine einfache Gesellschaft oder gar Kollektivgesellschaft.
» Besteuerung von Immobilien: Erbfolge und Erbteilung
Literatur:
Bürgi, Urs (2001): Grundsteuern in der Schweiz – eine Übersicht. In: NZZ, Sonderbeilage Immobilien (03.07.2001), Nr. 151, B15.