Begriffe zur Erbengemeinschaft im Schweizer Erbrecht
Erbengemeinschaft
= von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers und im Falle des Vorhandenseins mehrerer Erben entstehende, liquidations-orientierte Gemeinschaft zur gesamten Hand.
Fortgesetzte Erbengemeinschaft
= Erbengemeinschaft, bei der die Erben einen (befristeten oder unbefristeten) Teilungsausschluss vereinbaren, ohne eine einfache Gesellschaft (OR 530 ff.) oder Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.) eingehen oder das Gesamthandverhältnis in Miteigentum umwandeln zu wollen.
Reduzierte Erbengemeinschaft
= Erbengemeinschaft, bei der ein oder mehrere Erben ausgetreten sind und, die unter den verbleibenden Miterben fortgesetzt wird
Erben-Gemeinderschaft
= Erbengemeinschaft, bei der die Teilung aufgeschoben ist und die in gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit fortgesetzt wird.