LAWINFO

Erbengemeinschaft

QR Code

Beendigung von Gesetzes wegen

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Erbengemeinschaft entsteht unter den folgenden beiden Voraussetzungen:

  • Vorhandensein mehrerer Erben;
  • Vorliegen von Nachlassvermögen.

Fällt nachträglich eine dieser beiden Voraussetzungen weg, wird die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Rechtsgeschäft oder den Richter obsolet. Bei dieser Art von Beendigung kann unterschieden werden in:

  • Beendigung aus subjektiven Gründen

    • Allgemein
      • Von mehreren Erben fallen alle bis auf einen weg
    • Beendigung ex tunc (rückwirkend)
      • Mit Rückwirkung auf den Todestag findet eine Beendigung der Erbengemeinschaft statt
        • Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 ff.)
          • zB alle bis auf einen Erben
          • zB ein nicht ausschlagender Erbe tritt an die Stelle der ursprünglichen Erben
          • zB ein einziger gesetzlicher Erbe tritt nach einer Ungültigkeitsklage an die Stelle der aus dem Recht gewiesenen eingesetzten Erben
        • Es wird davon ausgegangen, dass die Erbengemeinschaft gar nie definitiv entstanden ist
        • Bei der ersten Erbengemeinschaft dürfte es sich um eine bloss provisorische Erbengemeinschaft handeln, weshalb in der Lehre nicht von einer Beendigung gesprochen wird.
    • Beendigung ex nunc (von nun an)
      • Wird die Erbengemeinschaft aus subjektiven Gründen beendet, erfolgt diese mit Wirkung ex nunc
        • zB ein Miterbe beerbt den oder alle Miterben
        • zB mehrere Vorerben werden durch einen Alleinerben als Nacherben abgelöst
        • zB eine Erbschaft verbleibt beim Vorerben und fällt nicht an mehrere Nacherben (vgl. ZGB 492 Abs. 2)
  • Beendigung aus objektiven Gründen

    • Allgemein
      • Vollständiger Wegfall des ursprünglich vorhandenen Nachlassvermögens
    • Beendigung ex nunc (von nun an)
      • Untergang sämtlicher Erbschaftsobjekte
        • zB Naturereignis
      • Verbrauch des Nachlassvermögens
        • zB zur Tilgung der Erbschaftsschulden wird ganzes Nachlassvermögen aufgebraucht (> Verlust der sachgemässen Grundlage für eine Erbengemeinschaft)
      • Auflösung der Erbengemeinschaft durch Konkurs
        • https://law.ch/lawinfo/privat-konkurs/exkurs-nachlasskonkurs/
      • Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Rechtsgeschäft
    • Keine Erbschaftsbeendigung + kein Entfallen einer rechtsgeschäftlichen Auflösung der Erbengemeinschaft
      • Veräusserung von Nachlassgegenständen, wenn den Erben ein Gegenwert zukommt
        • Die Erbengemeinschaft besteht fort und bedarf weiterhin der Auflösung.

Literatur

  • Beendigung aus subjektiven Gründen
    • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 132 f.
    • DRUEY JEAN NICOLAS, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 12 N 56
    • TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1966, N 5 zu Art. 602 ZGB
  • Beendigung aus objektiven Gründen
    • TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1966, N 5 + 16 zu Art. 602 ZGB

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.