Die Erbengemeinschaft hat von Gesetzes wegen folgende Ausgestaltung:
- Erben werden automatisch Gesamteigentümer der Nachlassgegenstände:
- Eigentumserwerb bei Immobilien ausserbuchlich
- Erbfolgevormerk bringt Buchlage des Grundbuchs in Uebereinstimmung mit der tatsächlichen Rechtslage
- Mit dem Erbfolgevormerk werden
- nur Name und Vorname der Erben sowie das Gesamthandverhältnis („Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft“) vorgemerkt.
- keine Quoten der einzelnen Erben registriert.
- Erben sind mit ideelen, aber nicht individuell verfügbaren Quoten beteiligt.
- Erben werden Gesamthänder sämtlicher Vermögensurrogate, d.h. von Gegenständen, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden.
- Erben kommt Nutzen aus den Nachlassaktiven gemeinsam zu.
- Wertveränderungen (Wertzuwachs und Wertreduktion) berühren die Erben gemeinsam.
Keine Besitzes-, Nutzungs- und Gebrauchsrechte einzelner Erben
Die zwingende Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft lässt keine Sonderrechte (Besitzes-, Nutzungs- und Gebrauchsrechte) einzelner Miterben zu.
Judikatur: BGE 58 II 403